Geld privat ausleihen
Aktualisiert am 16. August 2026 · Lesezeit: 4 Minuten
Ein Darlehen unter Verwandten oder Freunden ist rechtlich auch ohne Papier gültig. Das Problem beginnt erst, wenn nicht zurückgezahlt wird: Dann müssen Sie beweisen, dass Sie das Geld geliehen und nicht geschenkt haben. Ohne Schriftstück ist dieser Beweis in der Praxis kaum zu führen.
Ein einziges unterzeichnetes Blatt ändert die Ausgangslage vollständig – und zwar nicht nur beweismässig, sondern verfahrensrechtlich.
1. Warum die Schuldanerkennung so viel wert ist
Art. 82 SchKG sagt: Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
Was das praktisch bedeutet, versteht man erst mit dem Ablauf einer Betreibung:
- Sie stellen beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren. Der Schuldner erhält einen Zahlungsbefehl.
- Er hat 20 Tage Zeit zu zahlen und 10 Tage, um Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 69 und 74 SchKG). Der Rechtsvorschlag ist ein einziges Wort beim Schalter – er blockiert die Betreibung sofort.
- Ohne Schuldanerkennung müssen Sie diesen Rechtsvorschlag mit einem ordentlichen Prozess beseitigen: lang, teuer, unsicher.
- Mit Schuldanerkennung verlangen Sie die provisorische Rechtsöffnung. Das Gericht spricht sie aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
- Danach kehrt sich die Last um: Der Schuldner hat 20 Tage Zeit, um auf Aberkennung der Forderung zu klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Tut er es nicht oder wird die Klage abgewiesen, wird die Rechtsöffnung definitiv.
Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, können Sie frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung der Betreibung verlangen (Art. 88 SchKG).
Drei Bedingungen macht die Praxis zur Pflicht. Damit ein Dokument als Rechtsöffnungstitel taugt, muss es die eigenhändige Unterschrift des Schuldners tragen, einen bestimmten Betrag nennen und die Schuld vorbehaltlos und bedingungslos anerkennen. Ein «ich zahle zurück, sobald ich kann» erfüllt die dritte Bedingung nicht.
2. Zinsen: nur wenn vereinbart
Art. 313 OR ist eindeutig: Im gewöhnlichen Verkehr ist ein Darlehen nur dann verzinslich, wenn Zinsen verabredet sind. Wer nichts vereinbart, leiht zinslos – auch über zehn Jahre.
Davon zu unterscheiden ist der Verzugszins. Gerät der Schuldner in Verzug, schuldet er nach Art. 104 OR einen Zins von 5 % pro Jahr, selbst wenn vertraglich weniger oder gar nichts vereinbart war. Und in Verzug gerät er automatisch mit Ablauf des vereinbarten Verfalltags, ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR).
Praktische Folge: Ein festes Rückzahlungsdatum im Dokument ist mehr wert als eine Zinsklausel. Es setzt den Verzug automatisch in Gang.
3. Wenn kein Termin vereinbart wurde
Viele private Darlehen enthalten kein Datum – man will den anderen nicht drängen. Art. 318 OR regelt genau diesen Fall: Wurde weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart, ist das Darlehen innerhalb von sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zurückzuzahlen.
Diese erste Aufforderung sollten Sie schriftlich und eingeschrieben verschicken: Sie setzt die Frist in Gang, und Sie müssen später beweisen können, wann sie beim Schuldner ankam.
4. Verjährung: zehn Jahre
Nach Art. 127 OR verjähren alle Forderungen mit Ablauf von zehn Jahren, soweit das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt. Das ist viel Zeit – aber sie läuft. Die Verjährung lässt sich unterbrechen, unter anderem durch eine Betreibung oder durch eine erneute schriftliche Anerkennung des Schuldners. Verlangen Sie deshalb für jede Teilzahlung eine Quittung: Sie dokumentiert den Restbetrag und zeigt, dass die Schuld weiterhin anerkannt wird.
5. Was in das Dokument gehört
| Angabe | Warum |
|---|---|
| Vollständige Namen und Adressen, Geburtsdatum des Schuldners | Identifiziert die Person eindeutig für eine spätere Betreibung |
| Betrag in Ziffern und in Worten | Schliesst jede Diskussion über die Höhe aus |
| Grund der Schuld und Datum der Übergabe | Belegt, dass es ein Darlehen und keine Schenkung war |
| Art der Übergabe (Überweisung, Bargeld, TWINT) | Eine Überweisung hinterlässt zusätzlich eine Bankspur |
| Rückzahlungstermin oder Zahlungsplan | Löst den Verzug automatisch aus |
| Zinssatz, falls vereinbart | Ohne Vereinbarung keine Zinsen (Art. 313 OR) |
| «Vorbehaltlos und bedingungslos» | Voraussetzung für die provisorische Rechtsöffnung |
| Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift des Schuldners | Ohne Unterschrift kein Rechtsöffnungstitel |
Nützlich, wenn auch nicht gesetzlich verlangt: Lassen Sie den Schuldner den Satz «Ich anerkenne, den Betrag von CHF … zu schulden» von Hand abschreiben. Das macht es später erheblich schwerer zu behaupten, er habe nicht verstanden, was er unterschrieben hat.
6. Vor dem Ausleihen: drei ehrliche Fragen
- Können Sie den Betrag verlieren? Wenn nicht, leihen Sie ihn nicht aus. Ein Papier verbessert Ihre Rechtslage, es garantiert keine Zahlungsfähigkeit.
- Ist die Rückzahlung realistisch? Ein Plan mit Beträgen, die zum Einkommen passen, wird eingehalten; ein Wunschplan nicht.
- Verträgt die Beziehung ein Gespräch über Geld? Wenn das Aufsetzen eines Papiers als Misstrauen gilt, ist das Risiko bereits sichtbar.
Ein schriftliches Dokument ist kein Zeichen von Misstrauen, sondern die Grundlage dafür, dass eine Rückzahlung besprochen werden kann, ohne dass gleich die Beziehung auf dem Spiel steht.
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Der Generator schreibt den Betrag automatisch in Worten, kennt die drei Rückzahlungsvarianten und setzt die Formulierung ein, die Art. 82 SchKG verlangt.
Schuldanerkennung erstellenDieser Ratgeber gibt den Stand des Bundesrechts per August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Kosten und Vorschüsse im Betreibungs- und Gerichtsverfahren sind kantonal geregelt. Gesetzestexte im Volltext auf fedlex.admin.ch.