Kündigen in der Schweiz: Wohnung, Versicherung, Krankenkasse
Aktualisiert am 16. August 2026 · Lesezeit: 8 Minuten
Eine Kündigung scheitert fast nie am Wortlaut des Briefs. Sie scheitert an einem Datum, an einer fehlenden Unterschrift oder daran, dass der Brief zwei Tage zu spät im Briefkasten der Verwaltung liegt. Der Preis dafür ist immer derselbe: drei Monate Mietzins mehr, oder eine Jahresprämie mehr.
Dieser Ratgeber geht die vier häufigsten Fälle durch – Mietwohnung, Privatversicherung, Krankenkasse und Abonnement – mit den gesetzlichen Grundlagen, den echten Fristen und den Fehlern, die tatsächlich Geld kosten.
1. Die Regel, die für jede Kündigung gilt
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie entfaltet ihre Wirkung in dem Moment, in dem sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt – nicht in dem Moment, in dem Sie sie aufgeben. Der Poststempel zählt also nicht.
Daraus folgen drei praktische Konsequenzen:
- Rechnen Sie den Postweg ein. Zwei bis drei Arbeitstage sind realistisch, über Feiertage mehr.
- Senden Sie per Einschreiben. Es ist keine Gültigkeitsvoraussetzung, aber ohne den Beleg können Sie das Empfangsdatum nicht beweisen – und im Streit trägt die Beweislast, wer sich auf die rechtzeitige Kündigung beruft.
- Bewahren Sie eine unterzeichnete Kopie auf. Ein Einschreiben beweist, dass etwas ankam, nicht was darin stand.
Der Vertrag geht dem Gesetz vor – aber nur nach oben. Die gesetzlichen Fristen sind Mindestfristen. Ihr Mietvertrag oder Ihre Police darf sie verlängern, aber nicht verkürzen. Lesen Sie deshalb immer zuerst Ihren eigenen Vertrag und erst danach das Gesetz.
2. Die Mietwohnung
Frist und Termin
Art. 266c OR sieht für die Miete von Wohnungen eine Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin vor; gibt es keinen Ortsgebrauch, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer.
Zwei Dinge müssen also zusammenpassen: die Frist (drei Monate) und der Termin (ein zulässiges Enddatum). Die Frist allein genügt nicht.
Die ortsüblichen Termine sind in der Schweiz je nach Kanton und sogar je nach Gemeinde sehr unterschiedlich. In vielen Kantonen sind es Ende März, Ende Juni und Ende September. In Basel-Stadt und Basel-Landschaft dagegen ist fast jedes Monatsende ein zulässiger Termin, ausser dem 31. Dezember. Andernorts gelten wieder andere Daten. Verlassen Sie sich deshalb nie auf eine Liste aus dem Internet: Massgebend ist der Termin, den Ihr Mietvertrag nennt, und im Zweifel fragen Sie die Verwaltung oder die Schlichtungsbehörde Ihrer Gemeinde.
Der teuerste Fehler: das falsche Enddatum
Wer auf einen Termin kündigt, den es nicht gibt, hat nicht ungültig gekündigt. Nach Art. 266a Abs. 2 OR gilt die Kündigung schlicht für den nächstmöglichen Termin. Das klingt harmlos, bedeutet aber in der Praxis: Sie ziehen aus, und Sie zahlen weiter – oft drei Monate lang.
Kein amtliches Formular für die Mieterschaft
Art. 266l OR verlangt für Wohn- und Geschäftsräume die Schriftform für beide Seiten. Das vom Kanton genehmigte Formular schreibt Absatz 2 aber ausdrücklich nur dem Vermieter vor. Als Mieterin oder Mieter kündigen Sie mit einem gewöhnlichen, unterzeichneten Brief.
Die Unterschrift, die alles entscheidet
Dient die Wohnung als Familienwohnung und sind Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, so kann ein Ehegatte den Mietvertrag nach Art. 266m OR nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. Fehlt sie, ist die Kündigung nach der Rechtsprechung nichtig – und Sie merken es erst, wenn die Verwaltung sie zurückweist, meistens zu spät für den gewünschten Termin.
Dieselbe Logik gilt für Mitmieterinnen und Mitmieter: Wer gemeinsam unterschrieben hat, muss gemeinsam kündigen. Eine WG, in der nur eine Person unterschreibt, hat nicht gekündigt.
Früher ausziehen: der Nachmieter
Art. 264 OR erlaubt die vorzeitige Rückgabe. Sie werden von Ihren Verpflichtungen frei, wenn Sie einen Nachmieter vorschlagen, der zumutbar, zahlungsfähig und bereit ist, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein. Andernfalls schulden Sie den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis nach Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden könnte.
Praktisch heisst das: Schlagen Sie mehrere Kandidaten schriftlich vor, mit Lohnausweis und Betreibungsregisterauszug, und dokumentieren Sie jede Absage. Was der Vermieter sich an Auslagen erspart oder anderweitig einnimmt, muss er sich anrechnen lassen (Art. 264 Abs. 3 OR).
3. Die Privatversicherung
Neben dem ordentlichen Ablauf, den Ihre Police vorsieht, gibt es zwei gesetzliche Ausstiegstüren.
Das Kündigungsrecht nach drei Jahren
Art. 35a VVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, erlaubt die Kündigung auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres, mit einer Frist von drei Monaten – auch wenn der Vertrag für eine längere Dauer abgeschlossen wurde. Die alten Zehnjahresverträge sind damit entschärft. Die Lebensversicherung ist von diesem Recht ausgenommen (Abs. 3).
Nach einem Schadenfall
Art. 42 VVG gibt beiden Parteien nach einem Teilschaden, für den Ersatz beansprucht wird, ein Rücktrittsrecht. Entscheidend ist der Zeitpunkt: spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung. Danach ist die Tür zu.
Die «14 Tage» sind ein Missverständnis. Auf vielen kommerziellen Websites liest man, man habe nach einem Schadenfall vierzehn Tage Zeit zum Kündigen. Das steht so nicht im Gesetz. Art. 42 Abs. 2 VVG sagt etwas anderes: Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens vierzehn Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde. Es ist eine Nachlaufdeckung, keine Kündigungsfrist.
Und bei einer Prämienerhöhung?
Für die Prämienerhöhung gibt es im VVG kein allgemeines gesetzliches Kündigungsrecht. Die meisten Gesellschaften räumen es in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein, oft mit einer Frist von dreissig Tagen ab Mitteilung. Berufen Sie sich deshalb auf Ihre AVB und nicht auf einen Gesetzesartikel – ein falsch zitierter Artikel gibt der Gegenseite ein leichtes Argument.
4. Die Krankenkasse
Die beiden gesetzlichen Termine
Art. 7 Abs. 1 KVG: Wechsel auf das Ende eines Kalendersemesters, mit dreimonatiger Frist – also der 30. Juni oder der 31. Dezember.
Art. 7 Abs. 2 KVG: Bei der Mitteilung der neuen Prämie können Sie mit einmonatiger Frist auf das Ende des Monats wechseln, der der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Das ist der bekannte 30. November für einen Wechsel auf den 1. Januar. Der Versicherer muss die genehmigten Prämien mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Wechselrecht hinweisen.
Der 30. Juni gilt für die wenigsten
Der Austritt per 30. Juni steht nur denjenigen offen, die die ordentliche Franchise und das Standardmodell mit freier Arztwahl haben. Haben Sie
- eine wählbare Franchise – Art. 94 Abs. 2 KVV, oder
- ein alternatives Versicherungsmodell: Hausarzt, HMO, Telemedizin – Art. 100 Abs. 3 KVV,
so ist der Wechsel nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Da die grosse Mehrheit der Versicherten in diese Kategorie fällt, ist der realistische Termin für fast alle der 31. Dezember, mit dem Brief bis zum 30. November.
Eine Ausnahme gibt es: Wer den Wohnort verlegt oder die Stelle wechselt und den Versicherer deswegen verlassen muss, dessen Versicherungsverhältnis endet im Zeitpunkt des Umzugs beziehungsweise des Stellenantritts – also auch mitten im Jahr (Art. 7 Abs. 3 KVG).
Kündigen Sie nie ohne Zusage der neuen Kasse
Art. 7 Abs. 5 KVG ist unmissverständlich: Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass er Sie ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert. Solange diese Staffelübergabe nicht stattgefunden hat, bleiben Sie, wo Sie sind.
Die richtige Reihenfolge lautet also: zuerst die schriftliche Aufnahmebestätigung der neuen Kasse einholen, danach der alten kündigen. Nie umgekehrt.
Grundversicherung und Zusatzversicherungen sind zwei Paar Schuhe. Ihre Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG und haben eigene Fristen. Wenn Sie die Grundversicherung kündigen, sind die Zusatzversicherungen damit nicht mitgekündigt – und umgekehrt. Schreiben Sie in Ihrem Brief immer ausdrücklich, was Sie kündigen. Und geben Sie eine Zusatzversicherung erst auf, wenn Sie anderswo aufgenommen sind: Anders als die Grundversicherung darf eine Zusatzversicherung Sie ablehnen.
5. Abonnemente und übrige Verträge
Fitness, Telefonie, Streaming, Alarmanlage, Leasing: Diese Verträge unterstehen keinem Spezialgesetz, sondern der Vertragsfreiheit. Frist und Termin stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie akzeptiert haben.
Zwei nützliche Reflexe. Erstens: Suchen Sie die Klausel über die stillschweigende Verlängerung – sie macht aus einem Einjahresabo eine Zweijahresbindung. Zweitens: Misstrauen Sie der Kündigung «per Telefon» oder «im Kundenkonto». Sie ist gültig, hinterlässt aber keine brauchbare Spur. Bestätigen Sie sie immer zusätzlich schriftlich.
6. Übersicht der Fristen
| Vertrag | Mindestfrist | Möglicher Austrittstermin | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Mietwohnung | 3 Monate | Ortsüblicher Termin – je nach Kanton sehr unterschiedlich | Art. 266c OR |
| Privatversicherung | 3 Monate | Ablauf der Police, oder Ende des 3. Jahres und danach jedes Jahr | Police / Art. 35a VVG |
| Versicherung nach Schadenfall | — | Spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung | Art. 42 VVG |
| Krankenkasse (Grundversicherung) | 1 Monat | 31. Dezember – Brief bis 30. November | Art. 7 Abs. 2 KVG |
| Krankenkasse, ordentliche Franchise und Standardmodell | 3 Monate | 30. Juni oder 31. Dezember | Art. 7 Abs. 1 KVG |
| Abonnement | gemäss AGB | gemäss AGB | Vertragsfreiheit |
7. Die Checkliste vor dem Absenden
- Ich habe meinen Vertrag gelesen und Frist und Termin notiert.
- Das Enddatum, das ich angebe, entspricht einem zulässigen Termin.
- Mein Brief wird vor dem Stichtag eintreffen, nicht nur aufgegeben sein.
- Alle Personen, die den Vertrag unterschrieben haben, unterschreiben die Kündigung.
- Vertrags-, Policen- oder Versichertennummer steht im Brief.
- Ich verlange eine schriftliche Bestätigung von Empfang und Enddatum.
- Ich behalte eine unterzeichnete Kopie und den Beleg des Einschreibens.
- Bei der Krankenkasse: Ich habe die schriftliche Zusage des neuen Versicherers bereits.
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Kündigungsschreiben erstellenDieser Ratgeber gibt den Stand des Bundesrechts per August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Massgebend sind stets Ihr eigener Vertrag und die kantonalen Besonderheiten. Die zitierten Gesetzesbestimmungen finden Sie im Volltext auf fedlex.admin.ch.