Motorrad privat verkaufen
Aktualisiert am 16. August 2026 · Lesezeit: 4 Minuten
Beim Töffverkauf gelten dieselben Rechtsregeln wie beim Auto – aber zwei Dinge sind heikler: die Probefahrt, bei der ein Fremder mit Ihrem eingelösten Fahrzeug wegfährt, und die Vorgeschichte, weil Stürze und Umbauten am Motor bei Motorrädern häufiger und schwerer erkennbar sind.
1. Die Gewährleistung wegbedingen
Ohne Vereinbarung haftet der Verkäufer nach Art. 197 OR für Mängel, die Wert oder Tauglichkeit erheblich mindern – ausdrücklich auch dann, wenn er sie nicht gekannt hat. Diese Haftung müssen Sie schriftlich wegbedingen:
«Das Fahrzeug wird im gegenwärtigen Zustand und ohne jede Gewährleistung verkauft (Wegbedingung gemäss Art. 197 OR). Vorbehalten bleiben Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR).»
Und die Kehrseite: Art. 199 OR macht diese Klausel wertlos, wenn Sie einen bekannten Mangel arglistig verschweigen. Bei Motorrädern betrifft das typischerweise Sturzschäden, einen Rahmenschaden, einen ausgetauschten Motor oder eine nicht eingetragene Auspuffanlage. Schreiben Sie es hinein: Ein deklarierter Schaden kostet Verhandlungsspielraum, ein verschwiegener kann zur Rückabwicklung des ganzen Kaufs führen.
Nicht eingetragene Umbauten sind ein doppeltes Risiko. Auspuff, Fahrwerk, Leistungssteigerung: Was nicht im Fahrzeugausweis steht, kann bei der nächsten Kontrolle zur Beanstandung führen und im Schadenfall die Versicherungsdeckung gefährden. Deklarieren Sie Umbauten im Vertrag – oder bauen Sie vor dem Verkauf zurück.
2. MFK und Papiere
Für Motorräder gelten dieselben Prüfintervalle wie für Personenwagen: erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, dann nach drei Jahren, danach alle zwei Jahre. Ein Halterwechsel setzt diese Uhr nicht zurück – wer eine Occasion kauft, übernimmt den laufenden Rhythmus.
Halten Sie bereit: Fahrzeugausweis, letzter Prüfbericht, Serviceunterlagen, beide Schlüssel und – falls vorhanden – die Eintragungsbelege für Zubehör.
Die Kategorien des Führerausweises
Wer bei Ihnen kauft oder Probe fährt, braucht die passende Kategorie. Der Rahmen sieht so aus:
| Kategorie | Ab Alter | Umfang |
|---|---|---|
| AM | 15 | Motorfahrräder / Kleinmotorräder |
| A1 | 16 | Leichtmotorräder |
| A beschränkt | 18 | Motorräder bis 35 kW |
| A unbeschränkt | — | in der Regel nach zwei Jahren mit A beschränkt |
Die Einzelheiten – Ausnahmen, Direktzugang und Übergangsregeln – legt das Strassenverkehrsamt fest; im Zweifel fragen Sie dort nach. Für Sie als Verkäufer zählt vor allem: Prüfen Sie den Ausweis, bevor jemand aufsteigt.
3. Die Probefahrt absichern
Solange das Motorrad auf Sie eingelöst ist, sind Sie Halter – und jeder Schaden landet bei Ihrer Haftpflicht und Ihrem Bonus. Vier Vorsichtsmassnahmen kosten nichts:
- Ausweise ansehen und fotografieren: Identitätskarte und Führerausweis, Kategorie kontrollieren.
- Ein Pfand behalten: Fahrzeugschlüssel des Interessenten, oder ein Betrag in der Höhe des Selbstbehalts.
- Mitfahren, wenn möglich, oder die Route und die Dauer im Voraus festlegen.
- Schriftlich festhalten, dass ein allfälliger Selbstbehalt zulasten des Fahrers geht.
Wer sich weigert, den Ausweis zu zeigen, fährt nicht. Das ist keine Unhöflichkeit, sondern der einzige Filter, den Sie haben.
4. Übergabe und Zahlung
Die Regeln sind dieselben wie beim Auto, und sie sind kurz:
- Kein Schlüssel, bevor das Geld tatsächlich bei Ihnen ist. Bei Überweisung: die Gutschrift im E-Banking abwarten, nicht eine Bestätigung auf dem Bildschirm des Käufers.
- Grössere Bargeldbeträge in einer Bankfiliale entgegennehmen.
- Kilometerstand am Verkaufstag ablesen und in den Vertrag eintragen.
- Vertrag in zwei Exemplaren, beide unterschrieben.
- Nach der Übergabe beim Strassenverkehrsamt abmelden bzw. die Schilder regeln – die Formalitäten sind kantonal – und erst danach die Versicherung anpassen.
Denken Sie daran: Nach Art. 185 OR gehen Nutzen und Gefahr grundsätzlich schon mit dem Vertragsschluss auf den Käufer über. Vertrag, Zahlung und Übergabe gehören deshalb in denselben Termin.
Kaufvertrag für Ihr Motorrad
Derselbe Generator wie für Autos: Fahrgestellnummer, Kilometerstand, Erklärung zu Unfallschäden und die Wegbedingung der Gewährleistung sind bereits vorgesehen.
Kaufvertrag erstellenDieser Ratgeber gibt den Stand des Bundesrechts per August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ausweiskategorien, Prüfung und Schilder ist das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons massgebend. Gesetzestexte im Volltext auf fedlex.admin.ch.