Occasion kaufen: die Checkliste
Aktualisiert am 16. August 2026 · Lesezeit: 4 Minuten
Beim Kauf einer Occasion von privat gilt eine unangenehme Grundregel: Der Verkäufer darf die Gewährleistung praktisch vollständig wegbedingen, und fast jeder tut es. Ihr Schutz entsteht deshalb nicht nach dem Kauf, sondern vorher – durch das, was Sie prüfen, und durch das, was Sie sich schriftlich geben lassen.
1. Was Sie vor der Besichtigung klären
- Wer verkauft? Lassen Sie sich Name und Adresse geben und gleichen Sie sie mit dem Fahrzeugausweis ab. Verkauft jemand «für einen Bekannten», ist Vorsicht angebracht: Sie brauchen den Vertrag mit der Person, der das Fahrzeug gehört.
- Wann läuft die MFK ab? Personenwagen und Motorräder werden erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung geprüft, danach nach drei Jahren, anschliessend alle zwei Jahre. Ein Halterwechsel setzt diese Frist nicht zurück – eine bald fällige Prüfung ist Ihr Problem, nicht das des Verkäufers.
- Gibt es ein Serviceheft? Lückenlose Einträge sind das beste verfügbare Indiz für den Umgang mit dem Fahrzeug.
2. Die Besichtigung
Besichtigen Sie bei Tageslicht und bei trockenem Wetter. Nasser Lack verbirgt Kratzer, Dunkelheit verbirgt fast alles. Nehmen Sie wenn möglich eine zweite Person mit.
- Karosserie: ungleichmässige Spaltmasse, abweichende Farbtöne zwischen den Teilen, Überlackierung an Gummidichtungen – Hinweise auf einen reparierten Unfallschaden.
- Unterboden und Radkästen: Rost, frische Unterbodenschutzschicht an einer einzelnen Stelle.
- Flüssigkeiten: Ölstand und -farbe, Kühlmittel, Spuren unter dem Fahrzeug am Standplatz.
- Elektronik: alle Kontrollleuchten müssen beim Einschalten der Zündung aufleuchten und danach erlöschen. Leuchtet eine gar nie auf, kann die Lampe entfernt worden sein.
- Reifen: Profiltiefe und ungleichmässiger Abrieb, der auf Fahrwerks- oder Achsprobleme hinweist.
Bei der Probefahrt gehören Landstrasse und ein Stück Autobahn dazu, nicht nur ein Quartier. Achten Sie auf Vibrationen beim Bremsen, Geräusche beim Einlenken, das Schaltverhalten unter Last und darauf, ob das Fahrzeug geradeaus läuft, wenn Sie das Lenkrad kurz loslassen.
Die beste Investition: eine unabhängige Prüfung. Bei einem Fahrzeug ab einigen tausend Franken lohnt sich eine Expertise durch eine neutrale Garage oder einen Prüfdienst fast immer. Sie kostet einen Bruchteil des Kaufpreises und ist das einzige Mittel, das Ihnen nach der Wegbedingung der Gewährleistung noch bleibt.
3. Was Ihnen das Gesetz lässt
Ohne Wegbedingung würde Art. 197 OR gelten: Der Verkäufer haftet für Mängel, die Wert oder Tauglichkeit erheblich mindern, und zwar auch dann, wenn er sie nicht gekannt hat. In privaten Kaufverträgen wird diese Haftung fast immer wegbedungen – zulässigerweise.
Es bleiben Ihnen zwei Anker:
Arglistiges Verschweigen (Art. 199 OR)
Die Wegbedingung ist ungültig, wenn der Verkäufer Ihnen die Mängel arglistig verschwiegen hat. Wer einen bekannten Unfallschaden oder einen manipulierten Kilometerstand verheimlicht, kann sich auf keine Klausel berufen. Deshalb ist es so wichtig, im Vertrag ausdrücklich festzuhalten, was der Verkäufer über Unfälle und Mängel erklärt: Eine falsche schriftliche Erklärung ist der Beweis, den Sie sonst nie hätten.
Zugesicherte Eigenschaften
Was der Verkäufer ausdrücklich zusichert – «unfallfrei», «Kilometerstand original», «neue Bremsen» –, wird Vertragsinhalt. Eine Wegbedingung der Gewährleistung schützt ihn nicht davor, dass eine Zusicherung falsch war. Lassen Sie sich solche Aussagen deshalb in den Vertrag schreiben, statt sie nur mündlich zu hören.
4. Wenn doch ein Mangel auftaucht
Melden Sie ihn sofort. Art. 201 OR verlangt, dass Sie die Sache prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und einen Mangel sofort anzeigen. Versäumen Sie die Anzeige, gilt das Fahrzeug als genehmigt. Für später entdeckte, verdeckte Mängel gilt dasselbe ab dem Zeitpunkt der Entdeckung.
Melden Sie ihn schriftlich und per Einschreiben, beschreiben Sie den Mangel konkret und setzen Sie eine Frist zur Stellungnahme.
Art. 205 OR gibt Ihnen dann die Wahl zwischen zwei Wegen: der Wandelung – der Kauf wird rückgängig gemacht – und der Minderung, also dem Ersatz des Minderwerts. Ein gesetzlicher Anspruch auf Reparatur besteht beim Kaufvertrag nicht. Das Gericht kann statt der Wandelung auch nur die Minderung zusprechen, wenn die Umstände die Rückabwicklung nicht rechtfertigen.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR).
5. Vor der Unterschrift
| Prüfen | Warum |
|---|---|
| Identität des Verkäufers mit amtlichem Ausweis | Sie brauchen eine greifbare Gegenpartei |
| Fahrgestellnummer am Fahrzeug = Fahrzeugausweis | Schliesst vertauschte oder unklare Identität aus |
| Kilometerstand im Vertrag festgehalten | Macht eine spätere Manipulation angreifbar |
| Erklärung «unfallfrei / unfallbeschädigt» angekreuzt | Ihr wichtigster Hebel nach Art. 199 OR |
| Bekannte Mängel schriftlich aufgeführt | Verhindert Streit über den vereinbarten Zustand |
| Kaufpreis und Zahlungsart | Beweist, was tatsächlich bezahlt wurde |
Zahlen Sie erst, wenn Sie Fahrzeugausweis und Schlüssel erhalten und der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben ist. Grössere Bargeldbeträge übergeben Sie am besten in einer Bankfiliale.
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