Eine misslungene Kündigung lässt sich nicht nachholen: Sie wird erst auf den nächsten Termin
wirksam – das sind drei Monate bis ein Jahr zusätzlicher Mietzins oder Prämien. Drei Fehler
kommen immer wieder vor, und keiner davon hat mit der Formulierung des Briefs zu tun.
- Rechtzeitig aufgegeben, zu spät angekommen
- Massgebend ist der Empfang beim Empfänger, nicht der Poststempel. Ein Brief, der zwei Tage vor dem Termin aufgegeben wird, kommt zu spät an. Rechnen Sie grosszügig und bewahren Sie die Quittung des Einschreibens auf – sie ist Ihr einziger Beweis.
- Nur ein Ehegatte hat unterschrieben
- Dient die Wohnung als Familienwohnung, verlangt Art. 266m OR die ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin. Ein von einer Person allein unterzeichnetes Schreiben ist nach der Rechtsprechung nichtig. Dasselbe gilt für Mitmieterinnen und Mitmieter: Alle, die den Vertrag unterschrieben haben, müssen auch die Kündigung unterschreiben.
- Das Austrittsdatum passt auf keinen Termin
- Art. 266c OR sieht drei Monate auf einen ortsüblichen Termin vor, und wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer. Diese Termine sind je nach Kanton und Gemeinde sehr verschieden: in vielen Kantonen Ende März, Ende Juni und Ende September, in Basel-Stadt und Basel-Landschaft dagegen fast jedes Monatsende. Eine Kündigung auf ein anderes Datum ist nicht nichtig: Nach Art. 266a Abs. 2 OR gilt sie einfach für den nächstmöglichen Termin – Sie zahlen also länger als geplant.
Neben dem ordentlichen Ablauf, den Ihre Police vorsieht, erlaubt Art. 35a VVG
die Kündigung auf das Ende des dritten Versicherungsjahres und danach auf jedes folgende
Jahresende, mit einer Frist von drei Monaten – auch wenn der Vertrag für fünf oder zehn Jahre
abgeschlossen wurde. Die Lebensversicherung ist davon ausgenommen. Nach einem entschädigten
Schadenfall räumt Art. 42 VVG ein Rücktrittsrecht ein, das spätestens bei der
Auszahlung der Entschädigung ausgeübt werden muss; die Deckung erlischt dann vierzehn Tage
nach der Mitteilung.
Für einen Wechsel auf den 1. Januar muss Ihre Kündigung spätestens am 30. November
eintreffen (Art. 7 Abs. 2 KVG). Ein Austritt per 30. Juni mit dreimonatiger Frist
gibt es ebenfalls – aber nur mit der ordentlichen Franchise und dem Standardmodell: Bei einer
wählbaren Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV) oder einem alternativen Modell wie Hausarzt, HMO oder
Telemedizin (Art. 100 Abs. 3 KVV) ist die Kündigung nur auf Ende des Kalenderjahres möglich.
Und Art. 7 Abs. 5 KVG ist deutlich: Solange Ihre neue Kasse der alten nicht bestätigt hat,
dass sie Sie ohne Unterbruch versichert, bleiben Sie, wo Sie sind.