Logo Einfachvertrag

1fachVertrag.ch

Schweizer Rechtsdokumente, unterschriftsbereit

Velo oder E-Bike verkaufen

Aktualisiert am 16. August 2026 · Lesezeit: 4 Minuten

Ein gutes E-Bike kostet heute so viel wie ein kleines Occasionsauto – und wird meistens mit einem Handschlag verkauft. Genau da entstehen die zwei Streitfälle, die sich wiederholen: der Akku, dessen Kapazität nach drei Monaten enttäuscht, und der Verdacht, das Velo könnte gestohlen sein.

1. Welche Kategorie verkaufen Sie?

Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie darüber entscheidet, was der Käufer braucht, um damit zu fahren.

Langsames E-BikeSchnelles E-Bike
Tretunterstützung bis25 km/h45 km/h
Motorleistung bis500 Watt1000 Watt
Kontrollschildkeinesgelbes Kontrollschild
FührerausweiskeinerKategorie M
HelmempfohlenPflicht, Norm EN 1078
TachoPflicht seit 1. April 2024

Ein rein muskelbetriebenes Velo braucht nichts davon. Halten Sie die Kategorie im Vertrag fest: Ein Käufer, der ein schnelles E-Bike für ein langsames hält, fährt ohne Schild und ohne Ausweis – und das fällt auf Sie zurück, wenn Sie es nicht deklariert haben.

2. Die Rahmennummer

Beim Velo ist die Rahmennummer das, was beim Auto die Fahrgestellnummer ist: das einzige eindeutige Erkennungsmerkmal. Sie steht meist unter dem Tretlager, am Sitzrohr oder am hinteren Ausfallende.

Sie gehört aus zwei Gründen in den Vertrag. Für den Käufer ist sie der Beleg, dass er das Velo rechtmässig erworben hat, falls es je in einer Kontrolle auftaucht. Für den Verkäufer hält sie fest, welches Fahrzeug genau verkauft wurde – bei zwei ähnlichen Velos derselben Marke ist das keine Nebensache.

Beim schnellen E-Bike kommen Typenschild und die Angaben zum Kontrollschild dazu.

3. Der Akku: der ehrliche Weg ist der sichere

Ein Lithium-Akku verliert Kapazität, das weiss jeder Käufer. Streit entsteht nicht wegen des Verschleisses, sondern wegen einer Zusicherung, die nicht stimmte.

Nach Art. 197 OR haftet der Verkäufer für zugesicherte Eigenschaften. Wer «Akku wie neu» schreibt, macht daraus eine Zusicherung – und die Wegbedingung der Gewährleistung hilft dann nicht mehr. Nüchterne Angaben schützen Sie besser:

Deklarieren statt verschweigen. Auch hier gilt Art. 199 OR: Die Wegbedingung der Gewährleistung ist ungültig, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. Ein bekannter Rahmenriss, ein Sturzschaden oder ein defekter Motorsensor gehören in den Vertrag – sonst ist die Schutzklausel wertlos.

4. Was in den Vertrag gehört

Nutzen Sie im Generator den Modus Gegenstand: Er bietet ein freies Beschreibungsfeld, in das Rahmennummer, Kategorie und Akkuzustand hineinpassen.

5. Bei der Übergabe

  1. Identität des Käufers anhand eines amtlichen Ausweises prüfen.
  2. Rahmennummer gemeinsam ablesen und mit dem Vertrag abgleichen.
  3. Zahlung vollständig erhalten, bevor das Velo weggeht; bei Überweisung die Gutschrift im E-Banking abwarten.
  4. Vertrag in zwei Exemplaren unterschreiben, je eines behalten.
  5. Beim schnellen E-Bike: Schild und Versicherung beim Strassenverkehrsamt regeln – die Formalitäten sind kantonal.
  6. Ein Foto des Velos mit sichtbarer Rahmennummer und des unterschriebenen Vertrags aufbewahren.

Kaufvertrag für Velo und E-Bike

Wählen Sie im Generator den Modus «Gegenstand» und beschreiben Sie Rahmennummer, Kategorie und Akkuzustand. Die Wegbedingung der Gewährleistung ist bereits enthalten.

Kaufvertrag erstellen

Dieser Ratgeber gibt den Stand des Bundesrechts per August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Schild, Versicherung und Zulassung ist das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons massgebend. Gesetzestexte im Volltext auf fedlex.admin.ch.