Velo oder E-Bike verkaufen
Aktualisiert am 16. August 2026 · Lesezeit: 4 Minuten
Ein gutes E-Bike kostet heute so viel wie ein kleines Occasionsauto – und wird meistens mit einem Handschlag verkauft. Genau da entstehen die zwei Streitfälle, die sich wiederholen: der Akku, dessen Kapazität nach drei Monaten enttäuscht, und der Verdacht, das Velo könnte gestohlen sein.
1. Welche Kategorie verkaufen Sie?
Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie darüber entscheidet, was der Käufer braucht, um damit zu fahren.
| Langsames E-Bike | Schnelles E-Bike | |
|---|---|---|
| Tretunterstützung bis | 25 km/h | 45 km/h |
| Motorleistung bis | 500 Watt | 1000 Watt |
| Kontrollschild | keines | gelbes Kontrollschild |
| Führerausweis | keiner | Kategorie M |
| Helm | empfohlen | Pflicht, Norm EN 1078 |
| Tacho | — | Pflicht seit 1. April 2024 |
Ein rein muskelbetriebenes Velo braucht nichts davon. Halten Sie die Kategorie im Vertrag fest: Ein Käufer, der ein schnelles E-Bike für ein langsames hält, fährt ohne Schild und ohne Ausweis – und das fällt auf Sie zurück, wenn Sie es nicht deklariert haben.
2. Die Rahmennummer
Beim Velo ist die Rahmennummer das, was beim Auto die Fahrgestellnummer ist: das einzige eindeutige Erkennungsmerkmal. Sie steht meist unter dem Tretlager, am Sitzrohr oder am hinteren Ausfallende.
Sie gehört aus zwei Gründen in den Vertrag. Für den Käufer ist sie der Beleg, dass er das Velo rechtmässig erworben hat, falls es je in einer Kontrolle auftaucht. Für den Verkäufer hält sie fest, welches Fahrzeug genau verkauft wurde – bei zwei ähnlichen Velos derselben Marke ist das keine Nebensache.
Beim schnellen E-Bike kommen Typenschild und die Angaben zum Kontrollschild dazu.
3. Der Akku: der ehrliche Weg ist der sichere
Ein Lithium-Akku verliert Kapazität, das weiss jeder Käufer. Streit entsteht nicht wegen des Verschleisses, sondern wegen einer Zusicherung, die nicht stimmte.
Nach Art. 197 OR haftet der Verkäufer für zugesicherte Eigenschaften. Wer «Akku wie neu» schreibt, macht daraus eine Zusicherung – und die Wegbedingung der Gewährleistung hilft dann nicht mehr. Nüchterne Angaben schützen Sie besser:
- Kaufjahr des Akkus, und ob er schon einmal ersetzt wurde;
- ungefähre Anzahl Ladezyklen oder Kilometerstand, sofern das Display sie anzeigt;
- Restkapazität laut Anzeige, falls verfügbar;
- ob Original-Ladegerät und allfällige Garantiebelege mitgehen.
Deklarieren statt verschweigen. Auch hier gilt Art. 199 OR: Die Wegbedingung der Gewährleistung ist ungültig, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. Ein bekannter Rahmenriss, ein Sturzschaden oder ein defekter Motorsensor gehören in den Vertrag – sonst ist die Schutzklausel wertlos.
4. Was in den Vertrag gehört
- Name und Adresse beider Parteien;
- Marke, Modell, Jahrgang;
- Rahmennummer, beim schnellen E-Bike zusätzlich Kontrollschild;
- Kategorie: Velo, langsames oder schnelles E-Bike;
- Zustand von Akku, Bremsen, Antrieb – konkret, nicht werbend;
- mitverkauftes Zubehör: Ladegerät, zweiter Akku, Schloss, Taschen;
- Kaufpreis und Zahlungsart;
- Wegbedingung der Gewährleistung nach Art. 197 OR, Vorbehalt Art. 199 OR;
- Ort, Datum, beide Unterschriften.
Nutzen Sie im Generator den Modus Gegenstand: Er bietet ein freies Beschreibungsfeld, in das Rahmennummer, Kategorie und Akkuzustand hineinpassen.
5. Bei der Übergabe
- Identität des Käufers anhand eines amtlichen Ausweises prüfen.
- Rahmennummer gemeinsam ablesen und mit dem Vertrag abgleichen.
- Zahlung vollständig erhalten, bevor das Velo weggeht; bei Überweisung die Gutschrift im E-Banking abwarten.
- Vertrag in zwei Exemplaren unterschreiben, je eines behalten.
- Beim schnellen E-Bike: Schild und Versicherung beim Strassenverkehrsamt regeln – die Formalitäten sind kantonal.
- Ein Foto des Velos mit sichtbarer Rahmennummer und des unterschriebenen Vertrags aufbewahren.
Kaufvertrag für Velo und E-Bike
Wählen Sie im Generator den Modus «Gegenstand» und beschreiben Sie Rahmennummer, Kategorie und Akkuzustand. Die Wegbedingung der Gewährleistung ist bereits enthalten.
Kaufvertrag erstellenDieser Ratgeber gibt den Stand des Bundesrechts per August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Schild, Versicherung und Zulassung ist das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons massgebend. Gesetzestexte im Volltext auf fedlex.admin.ch.