Was gehört in einen Kaufvertrag?
Aktualisiert am 16. August 2026 · Lesezeit: 5 Minuten
Ein Kaufvertrag unter Privatpersonen braucht keine Juristensprache. Er braucht sechs Bausteine – und bei jedem entscheidet ein Detail darüber, ob das Papier im Streitfall etwas taugt. Dieser Ratgeber geht den Mustervertrag Abschnitt für Abschnitt durch.
Vorab: Warum schriftlich?
Nach Art. 184 OR kommt der Kaufvertrag zustande, sobald sich die Parteien über Kaufgegenstand und Preis geeinigt haben. Für bewegliche Sachen genügt dafür ein Handschlag – der mündliche Vertrag ist gültig.
Die Schriftform ist deshalb keine Gültigkeits-, sondern eine Beweisfrage. Und im Streit entscheidet nicht, was vereinbart wurde, sondern was bewiesen werden kann. Genau darum ist ein einzelnes Blatt Papier so viel wert.
1. Die Vertragsparteien
Vor- und Nachname sowie die vollständige Adresse beider Seiten. Beim Fahrzeugverkauf lohnt sich ein Blick auf einen amtlichen Ausweis: Sie brauchen eine Gegenpartei, die man später auch finden kann.
Verkauft jemand «für einen Bekannten», halten Sie inne. Verkaufen kann grundsätzlich nur, wem die Sache gehört oder wer dazu bevollmächtigt ist. Im Zweifel lassen Sie den Eigentümer selbst unterschreiben.
2. Der Kaufgegenstand
Die Sache muss so beschrieben sein, dass sie nicht verwechselbar ist. Bei einem Fahrzeug heisst das: Marke, Modell, Fahrgestellnummer (VIN), erste Inverkehrsetzung und der am Verkaufstag abgelesene Kilometerstand. Beim Velo: die Rahmennummer. Bei anderen Gegenständen: Marke, Modell, Seriennummer und ein paar Sätze zum Zustand.
Der Kilometerstand ist nicht Beiwerk. Er hält den Zustand fest, über den man sich geeinigt hat – und macht eine spätere Manipulation angreifbar.
Halten Sie auch fest, was mitgeht: zweiter Schlüssel, Winterräder, Ladegerät, Serviceheft. Was nicht im Vertrag steht, wird am Übergabetag zur Diskussion.
3. Preis und Zahlung
Nach Art. 184 Abs. 3 OR ist der Preis genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. Machen Sie es sich trotzdem einfach und schreiben Sie ihn in Ziffern hin.
Dazu gehören die Zahlungsart – Bargeld, Banküberweisung, TWINT – und, falls in Raten bezahlt wird, ein konkreter Plan mit Beträgen und Daten. Ohne diese Angaben lässt sich später nicht belegen, was tatsächlich geflossen ist.
Nutzen und Gefahr gehen früh über. Nach Art. 185 OR gehen sie – wenn nichts Besonderes vereinbart ist – bereits mit dem Abschluss des Vertrags auf den Erwerber über, nicht erst mit der Übergabe. Wer heute unterschreibt und das Auto erst nächste Woche abholt, trägt in der Zwischenzeit grundsätzlich schon das Risiko. Erledigen Sie deshalb Unterschrift, Zahlung und Übergabe am selben Termin – oder regeln Sie den Übergang ausdrücklich im Vertrag.
4. Die Gewährleistung – der wichtigste Abschnitt
Art. 197 OR macht den Verkäufer für zugesicherte Eigenschaften haftbar und dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die Wert oder Tauglichkeit erheblich mindern – «auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat». Diese Haftung besteht automatisch, ohne dass jemand etwas unterschreibt.
Unter Privatpersonen darf sie wegbedungen werden. Die Klausel gehört wörtlich in den Vertrag:
«Die Sache wird im gegenwärtigen Zustand und ohne jede Gewährleistung verkauft (Wegbedingung gemäss Art. 197 OR). Vorbehalten bleiben Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR).»
Art. 199 OR zieht die Grenze: Die Wegbedingung ist ungültig, wenn der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen hat. Deshalb ist Deklarieren die einzige sichere Strategie. Ein Feld «unfallfrei / unfallbeschädigt» und eine Zeile für bekannte Mängel schützen den Verkäufer mehr als jede Formulierungskunst.
Was der Käufer noch hat
Auch mit gültiger Wegbedingung bleiben dem Käufer zwei Dinge: die Mängelrüge und die Rechtsbehelfe.
- Art. 201 OR: Der Käufer muss die Sache prüfen, sobald es üblich ist, und Mängel sofort anzeigen. Unterlässt er das, gilt die Sache als genehmigt.
- Art. 205 OR: Liegt ein Gewährleistungsfall vor, hat der Käufer die Wahl zwischen Wandelung – Rückabwicklung – und Minderung, also dem Ersatz des Minderwerts. Einen gesetzlichen Anspruch auf Reparatur gibt es beim Kaufvertrag nicht.
- Art. 210 OR: Die Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung an den Käufer.
5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ein kurzer Abschnitt genügt:
«Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verkäufers.»
Das erspart im Streitfall den Vorabstreit darüber, wer überhaupt zuständig ist. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten sind Gerichtsstandsklauseln nur beschränkt wirksam; unter Privatpersonen ist die Klausel unproblematisch.
6. Ort, Datum, Unterschriften
Ohne Datum ist nicht feststellbar, wann Nutzen und Gefahr übergegangen sind und wann die zweijährige Frist von Art. 210 OR zu laufen begann. Ohne Unterschriften ist das Blatt ein Entwurf.
Erstellen Sie den Vertrag in zwei gleichlautenden Exemplaren, beide von beiden Seiten unterschrieben, eines für jede Partei. Fotografieren Sie Ihr Exemplar – das kostet zehn Sekunden.
Die Struktur auf einen Blick
| Abschnitt | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Parteien | Namen, Adressen | — |
| 2. Kaufgegenstand | Identifikation, Zustand, Zubehör | Art. 184 OR |
| 3. Preis und Zahlung | Betrag, Zahlungsart, Zahlungsplan | Art. 184 Abs. 3, 185 OR |
| 4. Gewährleistung | Wegbedingung, Unfallerklärung | Art. 197, 199, 201, 205, 210 OR |
| 5. Recht und Gerichtsstand | Schweizer Recht, zuständiges Gericht | — |
| 6. Unterschriften | Ort, Datum, beide Parteien | — |
Die fünf häufigsten Fehler
- «Verkauft wie gesehen» statt einer echten Wegbedingung. Der Satz allein trägt nicht zuverlässig; die Klausel mit Verweis auf Art. 197 OR schon.
- Keine Fahrgestell- oder Rahmennummer. Ohne sie ist nicht belegt, welche Sache verkauft wurde.
- Kilometerstand fehlt. Damit fehlt der Bezugspunkt für den vereinbarten Zustand.
- Unfallschaden weder gefragt noch beantwortet. Genau daran scheitert die Wegbedingung über Art. 199 OR.
- Nur ein Exemplar unterschrieben. Wer das Original behält, bestimmt sonst, was darin stand.
Alle sechs Abschnitte, fertig ausgefüllt
Der Generator stellt die Fragen in dieser Reihenfolge und setzt die Klauseln korrekt ein – für Fahrzeuge und für jeden anderen Gegenstand. Die Rechtsklauseln lassen sich bei Bedarf anpassen.
Kaufvertrag erstellenDieser Ratgeber gibt den Stand des Bundesrechts per August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Grundstücke und für gewerbliche Verkäufe gelten besondere Regeln. Gesetzestexte im Volltext auf fedlex.admin.ch.